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   BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90   

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BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90 (https://dejure.org/1991,2656)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.1991 - 1 BvR 742/90 (https://dejure.org/1991,2656)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 1991 - 1 BvR 742/90 (https://dejure.org/1991,2656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; StGB § 111 § 240
    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Auslegung der Verwerflichkeitsklausel in § 240 Abs. 2 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sitzblockade - Öffentlich - Öffentlicher Aufruf - Verwerflichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 279
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90
    Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Handhabung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB durch die angegriffenen Entscheidungen wendet, kann offen bleiben, ob Art. 8 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; 73, 206 [253]).

    a) Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Strafgerichte, nachdem sie den Tatbestand einer Nötigung durch Gewalt auf der Grundlage des sogenannten "erweiterten Gewaltbegriffs" (vgl. BGHSt 23, 46 sowie die weiteren Nachweise in BVerfGE 73, 206 [239 ff.]) bejaht haben, der Gewaltanwendung sodann indizielle Bedeutung im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB beimessen.

    Vielmehr ist gerade dann eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles unerläßlich (vgl. BVerfGE 73, 206 [247, 253 ff.]; 76, 211 [216 ff.]).

    Hiernach sind als maßgebliche Tatumstände regelmäßig zu berücksichtigen: der zum Blockadetermin zu erwartende Dienstbetrieb, die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten und der Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]).

    Ob und in welchem Umfang auch die Fernziele und sonstigen Tatmotive der Demonstranten schon bei der Verwerflichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings der abschließenden Beurteilung durch die Strafgerichte überlassen (vgl. BVerfGE 73, 206 [260 f.]).

    Diese im Senatsurteil vom 11. November 1986 entwickelten und in der Senatsentscheidung vom 14. Juli 1987 bestätigten Grundsätze (BVerfGE 73, 206 [253 ff.]; 76, 211 [217]) gelten sinngemäß für den Fall der öffentlichen Aufforderung zu einer Blockade (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 10 des Umdrucks).

    Insbesondere liegt eine Grundrechtswidrigkeit noch nicht vor, wenn die Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB durch den Strafrichter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 73, 206 [260] m.w.N.).

    Sie beruhen auf der vom Bundesverfassungsgericht im Senatsurteil vom 11. November 1986 wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verworfenen Auffassung, daß die Anwendung von Gewalt in Fällen wie dem vorliegenden die Verwerflichkeit und damit die Rechtswidrigkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB indiziere (BVerfGE 73, 206 [254]; 76, 211 [217]).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 242/86

    General Bastian

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90
    Vielmehr ist gerade dann eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles unerläßlich (vgl. BVerfGE 73, 206 [247, 253 ff.]; 76, 211 [216 ff.]).

    Hiernach sind als maßgebliche Tatumstände regelmäßig zu berücksichtigen: der zum Blockadetermin zu erwartende Dienstbetrieb, die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten und der Sachbezug der betroffenen Personen zum Protestgegenstand (vgl. BVerfGE 73, 206 [257]; 76, 211 [217]).

    Diese im Senatsurteil vom 11. November 1986 entwickelten und in der Senatsentscheidung vom 14. Juli 1987 bestätigten Grundsätze (BVerfGE 73, 206 [253 ff.]; 76, 211 [217]) gelten sinngemäß für den Fall der öffentlichen Aufforderung zu einer Blockade (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 10 des Umdrucks).

    Sie beruhen auf der vom Bundesverfassungsgericht im Senatsurteil vom 11. November 1986 wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verworfenen Auffassung, daß die Anwendung von Gewalt in Fällen wie dem vorliegenden die Verwerflichkeit und damit die Rechtswidrigkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB indiziere (BVerfGE 73, 206 [254]; 76, 211 [217]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90
    Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Handhabung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB durch die angegriffenen Entscheidungen wendet, kann offen bleiben, ob Art. 8 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 69, 315 [343]; 73, 206 [253]).
  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90
    a) Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Strafgerichte, nachdem sie den Tatbestand einer Nötigung durch Gewalt auf der Grundlage des sogenannten "erweiterten Gewaltbegriffs" (vgl. BGHSt 23, 46 sowie die weiteren Nachweise in BVerfGE 73, 206 [239 ff.]) bejaht haben, der Gewaltanwendung sodann indizielle Bedeutung im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB beimessen.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90
    Insbesondere liegt eine Grundrechtswidrigkeit noch nicht vor, wenn die Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB durch den Strafrichter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten läßt (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 73, 206 [260] m.w.N.).
  • BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Gewalt i.S. des § 240

    Auszug aus BVerfG, 14.02.1991 - 1 BvR 742/90
    Diese im Senatsurteil vom 11. November 1986 entwickelten und in der Senatsentscheidung vom 14. Juli 1987 bestätigten Grundsätze (BVerfGE 73, 206 [253 ff.]; 76, 211 [217]) gelten sinngemäß für den Fall der öffentlichen Aufforderung zu einer Blockade (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 10 des Umdrucks).
  • BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88

    Verfassungswidrigkeit der Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu einer

    Diese Grundsätze gelten sinngemäß für den Fall der öffentlichen Aufforderung zu einer Blockade (Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1990 - 1 BvR 237/88 - S. 7 f. des Umdrucks = JR 1991, S. 13 ff. und vom 14. Februar 1991 - 1 BvR 742/90 - S. 8 f. des Umdrucks).

    Danach verstößt eine Verurteilung wegen der öffentlichen Aufforderung zu einer Sitzblockade gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wenn sie auf der Auffassung beruht, daß die Anwendung von psychischer Gewalt in Fällen wie dem vorliegenden die Verwerflichkeit und damit die Rechtswidrigkeit der geplanten Sitzblockade gemäß § 240 Abs. 2 StGB indiziere (Kammerbeschluß vom 14. Februar 1991 - 1 BvR 742/90 - S. 9 f. des Umdrucks).

  • BayObLG, 27.02.1992 - RReg. 3 St 52/91
    "Die Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14.2.1991 (1 BvR 742/90; NStZ 1991, 279 ) verwehrt eine Verurteilung wegen (erfolgloser) Aufforderung zu Straftaten, wenn das zu "Blockaden" von Atomwaffendepots auffordernde Flugblatt außer der Benennung von Zeitpunkt und Ort nicht weitere Hinweise auf die für die Bewertung der Rechtswidrigkeit maßgeblichen besonderen Einzelumstände der geplanten "Blockaden", nämlich auf.

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten hob die 3. Kammer des 1.Senats des Bundesverfassungsgerichts am 14.2.1991 (NStZ 1991, 279 ) die Entscheidungen vom 28.2.

  • BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92

    Peter Gauweiler

    Vom objektiven Sinngehalt abweichende Erklärungen, Absichten und Vorstellungen des Betreffenden können nur insoweit Bedeutung erlangen, als sie in der Äußerung oder deren Kontext Ausdruck gefunden haben (BVerfG NJW 1991, 971 ; BVerfG v. 14.2.1991 - 1 BvR 742/90 - Umdruck S. 9 = NStZ 1991, 279 ; BVerfG v. 23.3.1992 - 1 BvR 687/88 - Umdruck S. 9).
  • BayObLG, 01.10.1991 - RReg. 2 St 115/91
    Auch wenn es schwierig ist, alle entscheidungserheblichen Tatumstände abschließend und losgelöst vom Einzelfall zusammenzufassen, weil Umfang und Reichweite der Prüfung von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt und abhängig sind, lassen sich den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206/256; 76, 211/217; NJW 1991, 971 ; NStZ 1991, 279 ) eine Reihe von Gesichtspunkten entnehmen, die für Blockadeaktionen der vorliegenden Art typisch und daher bei der Prüfung der Verwerflichkeit zu berücksichtigen sind.
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